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  • Dr. Sven Hufnagel

Festhalten des Mobiltelefons mit dem Oberschenkel unterliegt dem Handy-Verbot (BayObLG)

BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022 - Az. 201 ObOWi 1507/21



Verboten ist während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn dieses in der Hand gehalten wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel des Fahrzeugführers abgelegt wird - meint jedenfalls das Bayerische Oberste Landesgericht. Denn:


Der Wille des Verordnungsgebers spreche für eine weite Auslegung des in § 23 Abs.1a, 1b StVO geregelten Handheld-Verbots. Daher sei es geboten, fahrfremde Tätigkeiten wie das Halten und Benutzen eines elektronischen Geräts auf dem Oberschenkel, bei dem ebenfalls die Gefahr der Ablenkung des Fahrzeugführers verbunden mit einer körperlich eingeschränkten Bewegungssituation gegeben ist, als verboten anzusehen.



Wir hingegen meinen: Das geht zu weit!


Schließlich heißt es im Gesetz ausdrücklich, dass eine verbotene Nutzung eines bestimmten elektronischen Geräts voraussetzt, dass dieses "aufgenommen oder gehalten wird" (§ 23 Abs.1a S.1 Nr.1 StVO). Juristische Laien werden es kaum nachvollziehen können, dass darunter auch Handlungen erfasst sein sollen, bei denen die "Aufnahme oder das Halten" nicht mit der Hand geschehen ist. Insofern überschreitet aus hiesiger Sicht die dargestellte Rechtsprechung die Grenze des Wortlauts der Vorschrift.


Außerdem ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber es selbst als zulässig erachtet hat, dass jemand beispielsweise ein Telefongespräch durch Drücken einer Taste oder das Wischen über den Bildschirm eines Smartphones annimmt, soweit das Gerät dafür nicht in die Hand genommen wird (BR-Drs. 556/17, S.25 f.).


Für die betroffene Verkehrsteilnehmerin im entschiedenen Fall ist zwar der sprichwörtliche Zug mit dieser Entscheidung abgefahren. Sie muss hinnehmen, (angeblich) ordnungswidrig gehandelt zu haben, als sie im stockenden Verkehr langsam mit ihrem Pkw fuhr und durch einen kurzen Finger-Tipp die Wahlwiederholung aktivierte, wobei sie das Mobiltelefon - nicht widerlegbar bereits vor Antritt der Fahrt - auf dem rechten Oberschenkel abgelegt hatte.


Aufgrund der richtungsweisenden Wirkung dieser Entscheidung ist auch davon auszugehen, dass zumindest in Bayern bei ähnlichen Fall-Konstellationen Amtsgerichte ebenfalls zu Lasten der Betroffenen von einer verbotswidrigen Handy-Benutzung ausgehen würden. Wahrscheinlich wäre dies auch dann gleichermaßen der Fall, wenn das Gerät beispielsweise bei einem Wagen mit Automatik-Getriebe auf dem linken Bein deponiert wurde und somit ein Herunterfallen anders als im vorliegenden Fall von geringerer Wahrscheinlichkeit wäre.


Abzuwarten bleibt hingegen, wie Gerichte in anderen Bundesländern hierzu entscheiden werden, denn für sie ist die Entscheidung aus Bayern nicht bindend. Sollte es irgendwann dazu kommen, dass ein Oberlandesgericht außerhalb von Bayern eine gegenteilige, also strenger am Wortlaut und betroffenen-freundlichere Entscheidung trifft, wäre in der Folge mit einiger Wahrscheinlichkeit ein klärende Machtwort vom Bundesgerichtshof zu sprechen.


Die Streit-Frage bleibt daher spannend und es sollte bei entsprechendem Sachverhalt auf jeden Fall eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden!



Dr. Sven Hufnagel

Fachanwalt für Verkehrsrecht



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