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  • Dr. Sven Hufnagel

Verteidigungs-Tipps für Tesla-Fahrer wg. Benutzung des "verbotenen" Touchscreens

nochmals: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 - Az. 1 Rb 36 Ss 832/19



In unserem Blog-Eintrag vom 18.06.2022 mit dem Titel "Der verbotene Tesla-Touchscreen" haben wir darüber berichtet, dass nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom März 2020 es als Verstoß gegen das Handheld-Verbot und damit als Ordnungswidrigkeit aufzufassen sei, wenn jemand während der Fahrt über den Touch-Screen des Fahrzeugs das Intervall des Scheibenwischers ändert. Seither haben wir per E-Mail zahlreiche Anfragen besorgter Tesla-Fans erhalten und möchten aus diesem Grund nochmals Folgendes klarstellen:


Die Bedienung von Fahrzeug-Funktionen über den eingebauten Touch-Screen ist nicht generell während der Fahrt verboten. Erlaubt ist sie nach der gesetzlichen Vorgabe in § 23 Abs.1a S.1 Nr.2b StVO dann, wenn dafür nur "eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist". Es kommt somit immer auf die Umstände des Einzelfalls an.


Im entschiedenen Fall wurde sicherlich u.a. deswegen unterstellt, dass die Blickabwendung nicht nur kurz war, weil der Fahrer von der Straße abgekommen und kollidiert ist. In den wenigsten Fällen wird man aber derart krasse Umstände festzustellen haben. Meist wird es eher so sein, dass die Bedienung ohne Unfallfolgen bleibt. Dann wird es v.a. auf den Bericht eines etwaigen polizeilichen Zeugen ankommen, wie lange die Blickabwendung andauerte.


Darin liegt für sich genommen ein Risiko, schließlich wird der/die selbe Polizist(in) auch vom Gericht zur Hauptverhandlung geladen und dort vernommen. Das Gericht muss sich dann aber nicht nur einen Eindruck vermitteln, wie lange die Blickabwendung andauerte, sondern eben auch darüber, welche Umstände vorherrschten (Straße / Verkehr / Sicht / Wetter), weil die "erlaubte" Blickabwendung ja nach der gesetzlichen Vorgabe just von diesen Verhältnissen abhängig sein soll.


Letztlich geht damit die Gefahr einher, dass betroffene Tesla-Fahrer(innen) wegen angeblichen Verstoßes gegen das "Handheld-Verbot" verurteilt werden, obwohl sie selbst die Bedien-Zeit als völlig üblich und unproblematisch einstufen.


Umgekehrt erwachsen aus den beschriebenen Widrigkeiten aber auch wieder wichtige Chancen für die Verteidigung: Wir unterziehen PolizistInnen in derartigen Fällen regelmäßig sehr intensiven Befragungen u.a. dazu, aus welcher Perspektive sie ihre Beobachtungen getroffen haben, um letztlich darzulegen, dass kein Beweis der Güte vorliegt, die das Gericht mit der erforderlichen Überzeugung davon ausgehen lassen kann, dass eine Ordnungswidrigkeit stattgehabt hat.


Am Ende konzentrieren sich solche Fälle wegen Benutzung des Touch-Screens in einem Tesla also auf eine einzige, aber hitzig zu diskutierende Frage: "War die Blickzuwendung zum Touch-Screen noch ausreichend kurz oder schon zu lang?"


Verallgemeinerungen sind zur Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Es wird deswegen stets auf einen Show-down im Gerichtssaal ankommen. Wir sind dafür gewappnet und helfen Betroffenen gerne.



Dr. Sven Hufnagel

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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