Rechtsfolgen eines "Handy-Verstoßes"

Verstöße gegen das Handy-Verbot sind immer mit einer Geldbuße und bei Kraftfahrzeugführern auch mit einem Punkt in Flensburg bedroht. In schwerwiegenden Fällen oder bei Vorbelastungen im Fahreignungsregister kann auch ein Fahrverbot drohen.
Hierüber informieren wir auf diesen Seiten.
Klar sollte sein:
Grundsätzlich sollte gegen jeden drohenden Punkt in Flensburg gekämpft werden.
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Nach dem aktuellen Bußgeld-Katalog drohen einem Kraftfahrzeug-Führer als "Erst-Täter" im Falle eines Verstoßes gegen das Handy-Verbot Geldbußen nach folgender Maßgabe:
grundsätzlich (Normal-Fall): 100 €
Verstoß mit Gefährdung: 150 €
Verstoß mit Unfallfolge: 200 €
Wird ein Radfahrer mit dem Handy am Lenker erwischt, so hat er eine Geldbuße in folgender Höhe zu erwarten:
grundsätzlich (Normal-Fall): 55 €
Sofern Betroffene bereits Voreintragungen im Flensburger Fahreignungsregister aufweisen, kann die Geldbuße gegenüber den oben genannten Beträgen angemessen erhöht werden.
- 02
Im Fahreignungsregister werden für Kraftfahrzeug-Führer im Falle eines Verstoßes gegen das Handy-Verbot folgende Punkte-Eintragungen vorgenommen:
grundsätzlich (Normal-Fall): 1 Punkt (Tilgungsdauer: 2,5 Jahre)
Verstoß mit Gefährdung: 2 Punkte (Tilgungsdauer: 5 Jahre)
Verstoß mit Unfallfolge: 2 Punkte (Tilgungsdauer: 5 Jahre)
Radfahrer hingegen haben bei entsprechenden Verstößen am Lenker nicht mit einem Punkte-Eintrag zu rechnen. Bei ihnen bleibt es bei der Geldbuße.
- 03
In der Regel kommt es bei Verstößen gegen das "Handy-Verbot" für Kfz-Führer (und erst recht für Radfahrer) nicht zu einem Fahrverbot.
Geht ein solcher Verstoß hingegen mit einer Gefährdung oder gar einem Unfall einher, so droht dem Kfz-Führer ein einmonatiges Fahrverbot.
Gleichermaßen kann es hierzu kommen, wenn bereits Vorbelastungen im Flensburger Fahreignungsregister vorhanden sind, insbesondere, wenn diese einschlägig sind, also ebenfalls das "Handy-Verbot" betrafen.
- 04
Nach dem Punktesystem für Mehrfach-Täter drohen
bei 4 Punkten: eine Ermahnung
bei 6 Punkten: eine Verwarnung
bei 8 Punkten: die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechsmonatiger Dauer und der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vor der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.
Nachdem es bei einer Verurteilung wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das "Handy-Verbot" bei Kraftfahrzeugführern zu einem Eintrag von mindestens einem Punkt (bei Gefährdung oder Unfallfolge gar von zwei Punkten) in Flensburg kommt, kann bei schon vorhandenen Voreintragungen aus früheren Verkehrsordnungswidrigkeiten und/oder Verkehrsstraftaten das Punktekonto auf ein gefährliches Niveau anschwellen und die oben angesprochenen Spät-Folgen auslösen. Im schlechtesten Fall droht dann wegen Erreichen der 8-Punkte-Schwelle doch noch auf verwaltungsrechtlichem Wege die Entziehung der Fahrerlaubnis, die im Strafverfahren mühevoll abgewendet werden konnte.
- 05
Wer seinen Führerschein "auf Probe" hat, unterliegt bekanntermaßen strengerer Überwachung durch die Fahrerlaubnis-Behörde als Führerschein-Inhaber mit längerer Fahr-Erfahrung. Dies wirkt sich auch aus, wenn jemand wegen eines angeblichen "Handy-Verstoßes" belangt wird:
Handelt es sich bei dieser Tat um die erste Überschreitung des Fahranfängers, so zieht dies Folgendes nach sich:
ein verpflichtendes Aufbau-Seminar ("Nachschulung")
die Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre
War es bereits zuvor wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr zu diesen Maßnahmen gekommen, so führt eine weitere Verurteilung wegen eines "Handy-Verstoßes" zur nächsten Stufe des Probeführerschein-Systems und es kommt zu
einer Verwarnung und
einem Hinweis auf eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung.
Wer hingegen bei dem Verstoß gegen das "Handy-Verbot" auch diese zweite Stufe der Verwarnung schon hinter sich hat, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen, wenn die Verurteilung nicht verhindert werden kann. Dann droht nämlich auf der dritten Stufe
der Entzug der Fahrerlaubnis
die Verhängung einer Sperrfrist von mindestens 3-monatiger Dauer bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.