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Unsere Erfolge

Nachfolgend möchten wir Ihnen anhand ein paar ausgewählter Fälle Einblick in unsere tägliche Arbeit ermöglichen. Die für unsere Mandanten erzielten Erfolge geben uns Recht.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren ...
- 01Tatvorwurf: • Verstoß gegen das Handy-Verbot (§ 23 Abs.1a und 1b StVO) drohende Rechtsfolgen: • 100 € Geldbuße • 1 Punkt in Flensburg mit 2,5-jähriger Tilgungsdauer Verteidigungsansätze: • ausführliche Befragung des Polizeibeamten im Zeugenstand vor Gericht Besonderheit: • Laut Akte und Bußgeldbescheid soll mein Mandant irgendein (!) elektronisches Gerät mit der rechten Hand rechts neben dem Lenkrad gehalten und darauf geblickt haben. Der Polizist war sich im Rahmen meiner Befragung aber keineswegs sicher, was für ein Gerät dies gewesen sei, und gab zu, dass er schon nach der Anhaltung nicht habe ausschließen können, dass er nur den im Fahrzeug integrierten Touch-Screen gesehen habe, auf den mein Mandant auch hingewiesen hatte. Am Ende konnte herausgearbeitet werden, dass überhaupt keine verbotene Tathandlung nachzuweisen ist und die verständige Richterin traf sodann konsequent die einzig richtige Entscheidung. Entscheidung: • Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 21.04.2022, 304 OWi 108 Js 1492/22 Ergebnis: • Freispruch • sämtliche Kosten des Verfahrens und der Verteidigung trägt die Staatskasse Erfolge: • Verhinderung eines finanziellen Schadens • Verhinderung eines Punkteeintrags im Fahreignungsregister
- 02Tatvorwurf: • Verstoß gegen das Handy-Verbot (§ 23 Abs.1a und 1b StVO) drohende Rechtsfolgen: • 100 € Geldbuße • 1 Punkt in Flensburg mit 2,5-jähriger Tilgungsdauer Verteidigungsansätze: • Befragung des Polizeibeamten im Zeugenstand vor Gericht • schweigender Mandant Besonderheit: • Der Polizist konnte sich aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Anhaltung und dem Gerichtstermin an nichts mehr konkret erinnern und gab auch offen zu, meinen Mandanten nicht wiederzuerkennen. Dies führte zur Einstellung des Verfahrens. Entscheidung: • Amtsgericht Gemünden am Main, Urteil vom 09.02.2021, 1 OWi 633 Js 18958/20 Ergebnis: • Einstellung des Verfahrens • die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, die Kosten der Verteidigung übernimmt die Rechtschutz-Versicherung Erfolge: • Verhinderung eines finanziellen Schadens • Verhinderung eines Punkteeintrags im Fahreignungsregister
- 03Tatvorwurf: • Verstoß gegen das Handy-Verbot (§ 23 Abs.1a und 1b StVO) • Geschwindigkeitsüberschreitung drohende Rechtsfolgen: • 200 € Geldbuße • 1 Punkt in Flensburg mit 2,5-jähriger Tilgungsdauer Verteidigungsansätze: • schriftlicher Einstellungsantrag an das Gericht mit Vortrag gegen die Verwendung eines verbotenen Geräts Besonderheit: • Keine polizeilichen Augenzeugen, Anzeige allein auf Basis eines Geschwindigkeitsmess-Fotos. Entscheidung: • Amtsgericht Lörrach, Urteil vom 18.01.2021, 38 OWi 23 Js 12012/20 Ergebnis: • Urteil mit Geldbuße i.H.v. 30 € • die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung übernimmt die Rechtschutz-Versicherung Erfolge: • Reduzierung des finanziellen Schadens • Verhinderung eines weiteren Punkteeintrags im Fahreignungsregister und damit aufgrund mehrerer Voreintragungen Verhinderung von Problemen mit der Führerscheinstelle
- 04Tatvorwurf: • Verstoß gegen das Handy-Verbot (§ 23 Abs.1a und 1b StVO) drohende Rechtsfolgen: • 240 € Geldbuße • 1 Punkt in Flensburg mit 2,5-jähriger Tilgungsdauer Verteidigungsansätze: • Befragung des Polizeibeamten im Zeugenstand vor Gericht • aktiv bestreitender Mandant Besonderheit: • Der Polizist konnte sich aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Anhaltung und dem Gerichtstermin an nichts mehr konkret erinnern. Dies führte zur Einstellung des Verfahrens. Entscheidung: • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.05.2020, 977 OWi - 955 Js 71530/19 Ergebnis: • Einstellung des Verfahrens • die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, die Kosten der Verteidigung übernimmt die Rechtschutz-Versicherung Erfolge: • Verhinderung eines finanziellen Schadens • Verhinderung eines weiteren Punkteeintrags im Fahreignungsregister
- 05Tatvorwurf: • Verstoß gegen das Handy-Verbot (§ 23 Abs.1a und 1b StVO) • Rotlicht-Verstoß drohende Rechtsfolgen: • 290 € Geldbuße • 1 Punkt in Flensburg mit 2,5-jähriger Tilgungsdauer Verteidigungsansätze: • Vorbereitung einer intensiven Befragung des Polizeibeamten im Zeugenstand vor Gericht • schweigender Mandant Besonderheit: • Der Polizist erschien auch in zweiten Hauptverhandlungstermin wieder unentschuldigt nicht. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin aus Gründen der Kostenverhältnismäßigkeit ein. Entscheidung: • Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 16.10.2019, 302 OWi 105 Js 7373/19 Ergebnis: • Einstellung des Verfahrens • die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, die Kosten der Verteidigung übernimmt die Rechtschutz-Versicherung Erfolge: • Verhinderung eines finanziellen Schadens • Verhinderung eines weiteren Punkteeintrags im Fahreignungsregister und damit wegen fünf Voreintragungen Probleme mit der Führerscheinstelle
- 06Tatvorwurf: • Verstoß gegen das Handy-Verbot (§ 23 Abs.1a und 1b StVO) drohende Rechtsfolgen: • 115 € Geldbuße • 1 Punkt in Flensburg mit 2,5-jähriger Tilgungsdauer Verteidigungsansätze: • Vorbereitung einer intensiven Befragung des Polizeibeamten im Zeugenstand vor Gericht • schweigende Mandantin Besonderheit: • Der Polizist erschien ebenso, wie auch meine Mandantin unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin aus Gründen der Kostenverhältnismäßigkeit ein. Entscheidung: • Amtsgericht Obernburg, Beschluss vom 23.04.2019, 302 OWi 105 Js 7373/19 Ergebnis: • Einstellung des Verfahrens • die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, die Kosten der Verteidigung übernimmt die Rechtschutz-Versicherung Erfolge: • Verhinderung eines finanziellen Schadens • Verhinderung eines weiteren Punkteeintrags im Fahreignungsregister
- 07Tatvorwurf: • Verstoß gegen das Handy-Verbot (§ 23 Abs.1a und 1b StVO) • Geschwindigkeitsüberschreitung drohende Rechtsfolgen: • 205 € Geldbuße • 1 Punkt in Flensburg mit 2,5-jähriger Tilgungsdauer Verteidigungsansätze: • Antrag auf Einstellung des Verfahrens durch Bestreiten der Fahrereigenschaft, da das Messfoto des Geschwindigkeitsmessverfahrens schlecht war Besonderheit: • Keine polizeilichen Augenzeugen vorhanden, nur Anzeigeerstattung auf Basis eines Messfotos. Entscheidung: • Regierungspräsidium Kassel, Einstellungsverfügung vom 18.10.2019, 322.501464.6 Ergebnis: • Einstellung des Verfahrens • die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung übernimmt die Bußgeldbehörde Erfolge: • Verhinderung eines finanziellen Schadens • Verhinderung eines weiteren Punkteeintrags im Fahreignungsregister
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