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Ein Verstoß gegen das "Handy-Verbot" bzw. "Handheld-Verbot" - auch "Handy-Verstoß" genannt - betrifft stets die Frage, ob ein Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr verbotenerweise ein elektronisches Gerät verwendet hat oder nicht.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
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Wenn Sie wegen eines "Handy-Verstoßes" verfolgt werden, haben Sie Folgendes zu befürchten:
eine Geldbuße:
bei Kfz-Führern = mind. 100 €
bei Radfahrern = mind. 55 €
einen Punkte-Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg:
normalerweise: 1 Punkt mit 2,5-jähriger Tilgungsfrist
bei Gefährdung bzw. Unfallfolge: 2 Punkte mit 5-jähriger Tilgungsfrist
in gravierenden Fällen (bei Gefährdung bzw. Unfallfolge) oder in Wiederholungsfällen ein Fahrverbot (mind. 1 Monat)
die Verlängerung der Probezeit um 2 auf 4 Jahre und die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbau-Seminar ("Nachschulung"), wenn Sie "Führerschein-Neuling" sind
Nähere Informationen finden Sie hier.
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Hören Sie sich ruhig an, was man Ihnen vorwirft.
Äußern Sie sich dazu nicht, sofern Sie nicht eindeutig den Vorwurf widerlegen können.
Unterschreiben Sie nichts, was nicht Ihrem Willen entspricht.
Achten Sie darauf, dass es ordnungsgemäß protokolliert wird, falls Sie etwas zu Ihrer Entlastung angegeben haben.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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Melden Sie sich umgehend bei uns.
Geben Sie nicht ohne vorherige Beratung und Absprache eine Stellungnahme ab.
Wir helfen Ihnen gerne!
Weitere Informationen finden Sie hier.
- 05
Da müssen wir nicht lange überlegen ... -
weil wir über umfangreiche Erfahrungen aus hunderten Verfahren mit dem Tatvorwurf des angeblichen "Handy-Verstoßes" haben;
weil wir ein auf die Verteidigung von "Handy-Verstößen" spezialisiertes Anwalts-Team aufweisen können;
weil unser erklärtes Ziel stets die Einstellung des Bußgeldverfahrens ist und wir uns insbesondere für die Vermeidung von Punkte-Eintragungen in Flensburg einsetzen;
weil wir uns um einen zügigen Verfahrensabschluss bemühen und dabei versuchen, nach Möglichkeit eine für unsere Mandanten belastende Gerichtsverhandlung zu vermeiden,
weil wir in geeigneten Fällen ein spezielles Sachverständigen-Gutachten beauftragen, sofern dies von der Rechtschutzversicherung bezahlt wird, und
weil unsere Kompetenz und Erfolge nachweisbar sind.
Wir sind bundesweit im Einsatz - nicht zuletzt Dank einer vollständigen elektronischen Aktenführung. Jeder kann uns gerne besuchen, muss dies aber nicht tun. Auf Wunsch führen wir die Kommunikation komplett per Telefon, E-Mail und Video-Chat durch.
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.
- 06
Kurz gefasst:
mit einer für Sie individuell ausgearbeiteten strafrechtlichen Verteidigungstaktik;
durch eine "Chef-Anwalt-Behandlung" - die Verlagerung juristischer Tätigkeiten auf Angestellte im Sekretariat gibt es bei uns (anders als in vielen Kanzleien) nicht;
mit einer Mandats-Korrespondenz, die auf Wunsch vollständig via Telefon, Video-Chat und E-Mail abgewickelt werden kann und Termine in der Kanzlei entbehrlich macht, weshalb wir bundesweit tätig sind.
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie hier.
- 07
Die Ziel-Setzung muss freilich abhängig davon gemacht werden, wie die Ausgangs-Voraussetzungen aussehen.
Nach Möglichkeit setzen wir uns für eine Einstellung des Verfahrens ein, so dass (mit Ausnahme etwaiger Anwaltskosten) keine finanziellen Sanktionen, keine Mobilitätseinschränkung und keine Punkte-Eintragungen resultieren.
Sollte dies nicht erreichbar sein, versuchen wir, die Geldbuße so gering zu halten, dass damit kein Eintrag in Flensburg mehr einhergeht.
Bei alldem schwingt immer mit, dass der oftmals von unseren Mandanten als Belastung empfundene "Gang vor den Richter" vermieden werden soll.
Nähere Informationen finden Sie hier.
- 08
So nachvollziehbar, wie diese Frage auch ist, kann sie beim besten Willen nicht seriös beantwortet werden, ohne zuvor die Fakten des Falls zu kennen. Ähnlich, wie ein Arzt eine Untersuchung seines Patienten vornehmen muss, um die Erkrankung zu diagnostizieren und Maßnahmen für die Heilbehandlung einzuleiten, müssen wir eine intensive Prüfung der amtlichen Bußgeldakte vornehmen, um sodann unsere Klienten darüber beraten zu können, wie die weitere Verteidigungstaktik aussieht.
Gerne geben wir Ihnen hier aber einen Einblick in verschiedene Verfahrensverläufe der jüngeren Vergangenheit, damit Sie sich ein Bild über unsere Erfolge machen können.
Außerdem bieten wir Ihnen eine kostenlose (unverbindliche) Erst-Einschätzung auf Basis des behördlichen Tatvorwurfs und Ihrer Angaben dazu an.
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Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, denn der zu erwartende Kostenaufwand hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Wenn Sie über eine Verkehrs-Rechtschutz-Versicherung verfügen ist Ihr Kostenrisiko in der Regel (mit Ausnahme einer etwaigen Selbstbeteiligung) abgedeckt.
Gerne geben wir Ihnen eine Kostenprognose, bevor Sie uns beauftragen, sofern Sie keine Versicherung verfügen - sprechen Sie uns einfach an!
Außerdem bieten wir Ihnen eine kostenfreie (unverbindliche) Erst-Einschätzung Ihres Falls an.
Erste Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
- 10
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden.
Bei Rad-Fahrern macht eine anwaltliche Vertretung allenfalls dann Sinn, wenn Sie über eine Rechtschutz-Versicherung ohne Selbstbeteiligung verfügen, da hier ja nur eine (eher moderate) Geldbuße in Höhe von 55 € droht.
Kraftfahrzeug-Führer hingegen sollten grundsätzlich gegen jeden drohenden Punkte-Eintrag in Flensburg vorgehen. Dies führt zur grundsätzlichen Empfehlung, auch beim Vorwurf eines Verstoßes gegen das "Handy-Verbot" anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Abzuwägen sind dann stets das Kostenrisiko und die Erfolgs-Chance:
Verfügen Sie über eine Rechtschutzversicherung ohne oder mit einer moderaten Selbstbeteiligung, so ist der Gang zum Anwalt ohne Weiteres zu empfehlen.
Bei einer Rechtschutzversicherung mit hoher Selbstbeteiligung oder ganz ohne eine solche Versicherung wird in der Regel am Ehesten bei bestehenden Voreintragungen in Flensburg oder einem etwaigen drohenden Fahrverbot der finanzielle Einsatz für einen Anwalt geboten erscheinen.

