"Handy-Verstoß" - der Anwalt als Retter

In Fällen, in denen der Vorwurf eines Verstoßes gegen das "Handy-Verbot" erhoben wird, kann häufig etwas bewirkt werden, wenn zu einem frühen Zeitpunkt ein spezialisierter Anwalt beauftragt wird, der sein "Handwerk" beherrscht und umfangreiche Erfahrungen mit derartigen Fällen aufweist. Wir können all dies von uns behaupten und geben Ihnen auf diesen Seiten einen (nicht abschließenden) Einblick in unsere Verteidigungs-Taktik.
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Das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht in Deutschland ist (von wenigen Ausnahmen abgesehen) ein täterbezogenes Recht. Es kann somit hierzulande nicht der Halter eines Fahrzeugs in bußgeldrechtlicher Hinsicht dafür verantwortlich gemacht und belangt werden, dass jemand anderes mit seinem Fahrzeug einen Verstoß gegen das "Handy-Verbot" begangen habe. Erforderlich ist vielmehr, dass es den Verfolgungsbehörden gelingt, den/die Fahrer(in) selbst ausfindig zu machen und zu überführen.
In der Regel ist hierüber nicht zu diskutieren, nachdem in der absoluten Mehrzahl aller Fälle es zu einem Anhalte-Vorgang kommt und der/die Betroffene persönlich angesprochen wird.
Manchmal lassen die dabei von der Polizei getroffenen Feststellungen zur Identität der angehaltenen Person aber zu wünschen übrig, was Ansatzpunkte für eine Verteidigung hervorbringen kann.
In einigen Fällen kommt es aber gar nicht aufgrund zufälliger oder auch gezielter Beobachtungen von Polizisten zur Anzeige, sondern im Zusammenhang mit einem Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstoß. Die Bilder, die von den dann verwendeten Messgeräten produziert wurden, lassen aber oftmals eine Identifikation der Fahrer-Person nicht zu.
Haben sich Betroffene aus Sicht des Strafverteidigers richtig verhalten und von Beginn an von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht, so ist es uns schon in vielen derartigen Blitzer-Fällen gelungen, mit einem Schriftsatz unter Bezugnahme auf die zu bewertenden sonstigen Beweismittel zu erreichen, dass das Bußgeldverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts und damit ohne jegliche Rechtsfolgen für unsere Mandantschaft eingestellt wird, weil der Verfolgungsbehörde der Nachweis der Fahrer-Identifikation nicht gelungen ist.
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Sofern die Fahrer-Eigenschaft unserer Auftraggeber als bewiesen anzusehen ist, geht es uns vorrangig um die Frage, ob auch der Nachweis einer verbotenen Tat möglich ist.
Wurden unsere Mandanten von Polizei-Beamten angehalten und direkt mit einem angeblichen "Handy-Verstoß" konfrontiert, so liegt ein Haupt-Teil unserer Tätigkeit darin, die Polizisten in der gerichtlichen Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmen. Dies erfolgt in der Regel sehr intensiv. Nicht selten kann dabei herausgearbeitet werden, dass schon vor Ort keine unumstößliche Gewissheit darüber bestand, dass etwas Verbotenes getan worden ist. In vielen anderen Fällen geben Polizisten hingegen aufrichtig zu, dass Sie aufgrund der bis zum Gerichtstermin verstrichenen Zeit (verständlicherweise) keine hinreichenden Erinnerungen mehr an den Vorfall haben, was häufig zur Einstellung führt.
Kam es hingegen zur Anzeige im Zusammenhang mit einem Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstoß, so stellen wir oftmals fest, dass die Bilder, die von den Messgeräten produziert wurden, den Nachweis eines "Handy-Verstoßes" gar nicht zulassen. Mit gezielter Argumentation konnten wir zumindest diesen Tatvorwurf damit häufig beseitigen.
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In einigen Fällen haben wir Diskussionen darüber auszutragen, ob die unseren Mandanten nachgewiesenen oder auch von diesen selbst berichteten Verhaltensweisen überhaupt den Tatbestand eines "Handy-Verstoßes" erfüllen. Beispielsweise kann es dann um Fragen der nachfolgenden Art gehen:
Ist es verboten, während der Fahrt ein Handy von der einen Stelle zu einer anderen zu legen oder dem Beifahrer zu übergeben, ohne es zu benutzen oder darauf zu blicken?
Durfte während der Fahrt ein Taschenrechner verwendet werden?
Darf bei einem Tesla-Modell das Scheibenwischer-Intervall über das eingebaute Multi-Funktions-Modul während der Fahrt geändert werden?
War der Blick auf das im Fahrzeug fest verbaute und mit einem Finger bediente Navigationsgerät ausreichend kurz oder schon zu lang?
Ist nachgewiesen, dass der Motor vom Fahrzeug automatisch und nicht durch den Fahrer selbst abgeschaltet wurde?
Auch insofern können immer wieder Verteidigungs-Erfolge erzielt werden.