Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2020 - Az. 4 StR 526/19
"Ist das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt verboten?" Diese Frage lag dem Bundesgerichtshof im Jahr 2020 zur Entscheidung vor. Ja, sagen die Richter aus Karlsruhe.
Denn Taschenrechner sind als elektronische Geräte aufzufassen, die der Information dienen und damit unter die Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO fallen.
Schließlich sei auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines solchen Geräts darauf ausgerichtet, auf dem Display das Ergebnis abzulesen, mithin eine Information abzurufen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die Ansicht der Amts- und Oberlandesgerichte, dass eine weite Auslegung der gesetzlichen Vorschrift geboten sei.
Ein Autofahrer hatte während der Fahrt einen Taschenrechner benutzt, um seine Provision für einen bevorstehenden Kundentermin zu berechnen. Durch die gerichtlichen Instanzen hinweg hat er sodann die Auffassung vertreten, dies sei erlaubt. Da die Karlsruher Richter ihm aber widersprachen und sein Handeln als bußgeldbewehrt angesehen haben, muss er nun die auferlegte Geldbuße ebenso wie einen Punkt in Flensburg zähneknirschend akzeptieren. Zukünftig wird er wohl seine Forderungen besser vor oder nach Fahrtantritt kalkulieren.
Dr. Sven Hufnagel
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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